Das Anerkennungsverfahren läuft wie folgt ab:

Öffentliche Forschungseinrichtungen
Im Zusammenhang mit der Einstellung bei Einrichtungen, die vom dänischen Universitätsgesetz (Lov om universiteter m.fl.) und dem dänischen Gesetz über Ressortforschungseinrichtungen (Lov om sektorforskningsinstitutioner) umfasst sind, entscheidet die Leitung der betreffenden Einrichtung, ob die Qualifikationen des Antragstellers als Forscher anerkannt werden können.

Andere öffentliche Einrichtungen und private Unternehmen
Ist von einem anderen Unternehmen als den oben genannten öffentlichen Forschungseinrichtungen die Rede, entscheidet Dänemarks Unabhängiger Forschungsfonds über die Anerkennung der Qualifikationen des Antragstellers als Forscher.

Der Steuerpflichtige muss für die Anerkennung seiner Qualifikationen als Forscher Qualifikationen dokumentieren können, die mindestens dem Niveau für eine Einstellung als Juniorprofessor (Adjunkt) oder als Forscher/Projektforscher an Einrichtungen entsprechen, die unter „Öffentliche Forschungseinrichtung" aufgeführt sind. Eine derartige Einstellung setzt voraus, dass der Antragsteller über wissenschaftliche Qualifikationen verfügt, die einem Doktorgrad (Ph.D.) entsprechen.

Die Sonderregelung für Forscher setzt voraus, dass der Mitarbeiter - neben der Anerkennung seiner Qualifikationen als Forscher - auch Forschungsarbeit leistet. Dies muss aus dem Arbeitsvertrag hervorgehen, der dem Antrag auf Anerkennung als Forscher beizufügen ist. Es muss sich dabei um eine echte Forscherstelle handeln. Stellen, die keine besonderen Forschungsverpflichtungen enthalten, berechtigen nicht zur Nutzung der Sonderregeln für Forscher. Das bedeutet nicht, dass die Stelle keine Unterrichtsverpflichtungen enthalten darf, doch die Forschungsverpflichtung muss einen Umfang haben, der für eine Forscherstelle an einer Universität oder anderen Forschungseinrichtung üblich ist.

Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Regelung ist, dass der Mitarbeiter bei Beginn der Beschäftigung als Forscher anerkannt sein muss. Andernfalls kann der Mitarbeiter nicht für die Regelung angemeldet werden. Für die verspätete Einreichung des Antrags auf Anerkennung als Forscher bei Dänemarks Unabhängigem Forschungsfonds (Danmarks Frie Forskningsfond) akzeptiert das Steueramt jedoch eine Frist von einem Monat, nachdem der Mitarbeiter die Stelle angetreten hat.

Mehr über diese Regeln erfahren Sie in den rechtlichen Hinweisen, Abschnitt C.F.6.3 (in dänischer Srache).