Wenn Sie als Mitarbeiter anderes Einkommen haben, können Sie Freibeträge geltend machen. Steuerlich absetzen können Sie jedoch nur Aufwendungen, die sich nicht auf das Einkommen beziehen, das nach der Steuer-Sonderregelung besteuert wird. Sie können beispielsweise Beiträge für privat abgeschlossene dänische und bestimmte ausländische Rentenversicherungen oder Beiträge für eine Arbeitslosenversicherung steuerlich absetzen.

Wenn Sie die Steuer-Sonderregelung nutzen, können Sie Nettozinsaufwendungen absetzen, insoweit als Sie Einkommen haben, das nach den gewöhnlichen Regeln besteuert wird. Falls die Besteuerung nach der Sonderregelung im Laufe des Jahres endet, ist eine Periodenabgrenzung vorzunehmen.

Nicht gewerbliche Verluste
In den Jahren, in denen Sie die Regelung nutzen, können Sie keinen Verlustvortrag von nicht gewerblichen Verlusten zur Verrechnung auf Einkommensjahre vornehmen, in denen die Regelung nicht mehr genutzt wird. Hierbei kann es sich beispielsweise um Zinsen aus Darlehen für eine Immobilie handeln.

Sie können nicht gewerbliche Verluste auch nicht auf Ihren Ehepartner übertragen.

Ihr Ehepartner kann für Verluste, für die Sie selbst keinen Verlustvortrag vornehmen können, ebenfalls keinen Verlustvortrag vornehmen.

Persönlicher Freibetrag
Bei der Berechnung der Steuer auf anderes Einkommen wird Ihr persönlicher Freibetrag herangezogen. Der persönliche Freibetrag beläuft sich 2018 auf 46.000 DKK. Wenn Sie den persönlichen Freibetrag nicht nutzen, können Sie ihn jedoch nicht auf Ihren Ehepartner übertragen. Der Grundbetrag Ihres Ehepartners für das Einrechnen positiver Nettokapitaleinkünfte in die Spitzensteuergrundlage kann ebenfalls nicht um Ihren nicht genutzten Grundbetrag erhöht werden.

Falls Sie beschränkt steuerpflichtig sind oder unbeschränkt steuerpflichtig und gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen im Ausland beheimatet sind, können Sie nur Aufwendungen für das Einkommen absetzen, das gemäß dem Abkommen mit dem betreffenden Land in Dänemark besteuert werden.

Unter bestimmten Bedingungen jedoch können Sie gleichzeitig mit der Sonderregelung die Regeln für Grenzgänger (§ 5 A-5 D des dänischen Quellensteuergesetzes (kildeskatteloven)) nutzen. Nach diesen Regeln können Sie bestimmte Aufwendungen steuerlich geltend machen, die sich auf familiäre und persönliche Verhältnisse beziehen, die ansonsten nur steuerpflichtigen Personen zustehen, die in Dänemark beheimatet sind. Die Regeln sind im rechtlichen Handbuch, Abschnitt C.F.6 beschrieben (in dänischer Sprache).