Lohnsteuer und Arbeitsmarktbeitrag werden durch den Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten vom Arbeitsentgelt des Mitarbeiters abgezogen. Der Steuerabzug ist bei der Auszahlung oder Gutschrift des Gehalts vorzunehmen. Der Arbeitgeber führt die Steuer an die Finanzbehörde ab.

Der Arbeitgeber muss die Angaben über das Arbeitsentgelt im elektronischen Einkommensregister (eIndkomst) melden und die Lohnsteuer und den AM-Beitrag jeden Monat abführen, so wie er es für die anderen Beschäftigten des Unternehmens tut. Bei der Meldung des Arbeitsentgelts für Mitarbeiter unter der Steuer-Sonderregelung ist der Einkommenstyp als Forscherregelung (08) anzugeben.

Wenn ein Beitrag an eine ausländische Sozialversicherung bei der Berechnung der Lohnsteuer abgezogen werden kann, ist der Beitrag in die Rubrik 89 einzutragen. Gleichzeitig ist der Einkommenstyp als Forscherregelung (08) anzugeben.

Mehr erfahren Sie in der Anleitung zum elektronischen Einkommensregister eIndkomst.