Einzahlungen in eine betriebliche Altersversorgung, die vom persönlichen Einkommen abgezogen werden, fallen nicht unter die Berechnungsgrundlage für die Lohnsteuer (A-Steuer). Es handelt sich um Einzahlungen in dänische Regelungen, jedoch gelten in der Regel auch Altersversorgungsregelungen in Schweden, Großbritannien, der Schweiz und Holland sowie anerkannte Regelungen in EU-/EWR-Ländern. Einzahlungen in Altersversorgungsregelungen in anderen als den genannten Ländern fließen in die Berechnungsgrundlage für die A-Steuer ein.

Es kann von Vorteil sein, Altersversorgungsregelungen gemäß § 53 A des dänischen Rentenbesteuerungsgesetzes (pensionsbeskatningsloven) mit einer Besteuerung nach den Regeln der §§ 48 E-F des dänischen Quellensteuergesetzes (kildeskatteloven) zu kombinieren. Dadurch kann das Kriterium des Arbeitsentgelts für hoch bezahlte Mitarbeiter leichter erfüllt werden.