ATP-Beitrag (Beitrag für die Arbeitsmarkt-Zusatzrente) und AM-Beitrag (Arbeitsmarktbeitrag) werden durch den Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt vor der Auszahlung abgezogen. Mitarbeiter, die die Steuer-Sonderregelung anwenden, müssen diese Beiträge nach denselben Regeln wie andere Arbeitnehmer zahlen. Der AM-Beitrag macht acht Prozent des Bruttogehalts aus. Informationen über die Höhe des ATP-Beitrags finden Sie unter www.atp.dk.

Die vom Arbeitsentgelt zu entrichtende Steuer wird erst nach Abzug des ATP- und AM-Beitrags berechnet.

In besonderen Situationen können obligatorische Sozialbeiträge im Ausland bei der Berechnung der Steuer nach der Sonderregelung abgezogen werden. Dies ist der Fall, wenn

  • der Mitarbeiter in einem EU-/EWR-Land oder einem Land, mit dem Dänemark eine zwischenstaatliche Vereinbarung über die Sozialversicherung getroffen hat, sozialversichert ist;
  • der Mitarbeiter gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Dänemark und dem anderen Staat in Dänemark unbeschränkt steuerpflichtig und beheimatet ist;
  • der Mitarbeiter den Beitrag zahlt, oder der Beitrag vom Arbeitgeber gezahlt und mit dem Arbeitsentgelt nach Berechnung von ATP- und AM-Beitrag verrechnet wird;
  • der Mitarbeiter in Dänemark beschränkt steuerpflichtig ist und mit dem Unternehmen eine besondere Vereinbarung über die Zahlung von obligatorischen Arbeitgeber-Sozialabgaben in einem EU-/EWR-Land geschlossen hat.

Betrifft der obligatorische (Arbeitgeber-)Sozialbeitrag im Ausland sowohl ein Einkommen, für das die Sonderregelung gilt, als auch ein Einkommen, das nach den normalen Regeln besteuert wird, so wird der Beitrag anteilig verteilt.