Grundsätzlich wird nicht verlangt, dass die Arbeit in Dänemark ausgeführt werden muss.

Es gilt jedoch eine besondere Regel für Mitarbeiter, die gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen in Dänemark unbeschränkt steuerpflichtig und beheimatet sind. Diese Personen können im Ausgangspunkt die Steuer-Sonderregelung nicht nutzen, wenn das Besteuerungsrecht am Arbeitsentgelt an das andere Land übergeht. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich der Mitarbeiter innerhalb eines 12-monatigen Zeitraums mehr als 183 Tage in dem anderen Land aufhält oder wenn die Entgeltaufwendungen von einem ausländischen Arbeitgeber oder der festen Betriebsstätte des dänischen Arbeitgebers im Ausland bestritten werden. Das geht aus § 48 E Abs. 2 des dänischen Quellensteuergesetzes (kildeskatteloven) hervor.

Seit dem 1. Januar 2017 besteht aber die Möglichkeit, die Sonderregelung anzuwenden, obwohl das Besteuerungsrecht am Arbeitsentgelt an ein anderes Land übergeht. Das Besteuerungsgesetz darf innerhalb eines Kalenderjahres jedoch höchstens für 30 Tage an ein anderes Land übergehen.

Die Möglichkeit ist von Bedeutung für Personen, die in einem ausländischen Unternehmen eingestellt sind und zur festen Betriebsstätte dieses Unternehmens in Dänemark gehören, dabei aber auch Arbeit im Herkunftsland des Unternehmens ausführen. Ebenfalls davon betroffen sind Personen, die in einem dänischen Unternehmen eingestellt sind und ausgeliehen werden, um Arbeit für ein ausländisches Unternehmen im Ausland zu verrichten.

Unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die steuerlich in Dänemark beheimatet sind und in einem ERIC beschäftigt sind, sind von der Regel, nach der das Besteuerungsrecht bei einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht an das Ausland übergehen darf, ausgenommen.

Beachten Sie, dass bei Besteuerung des Arbeitsentgelts nach der Steuer-Sonderregelung die Steuer nicht nach § 33 A des Steuerbemessungsgesetzes (ligningsloven) vermindert werden kann.