Falls der Mitarbeiter mehrere zeitgleiche Arbeitsverträge mit verschiedenen Arbeitgebern geschlossen hat, kann die Sonderregelung für das einzelne Arbeitsverhältnis nur genutzt werden, wenn für das einzelne Arbeitsverhältnis alle Bedingungen erfüllt sind.

Es ist auch möglich, mehrere Arbeitsverhältnisse in unmittelbarer Folge zu kombinieren. Die Bedingungen müssen entsprechend für jedes einzelne Arbeitsverhältnis erfüllt sein.