Als Mitarbeiter dürfen Sie - weder gegenwärtig noch innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Beschäftigung - nicht direkt oder indirekt an der Leitung oder der Kontrolle des Unternehmens beteiligt (gewesen) sein oder auf andere Weise wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen (gehabt) haben. Die Bedingung gilt während des gesamten Arbeitsverhältnisses, für das die Sonderregelung gilt.

Falls das Unternehmen Ihres Arbeitgebers eine Gesellschaft ist und Sie Aktionär der Gesellschaft sind, dürfen Sie nicht

  • 25 Prozent des Aktienkapitals oder mehr besitzen oder besessen haben 
  • über mehr als 50 Prozent der Stimmrechte verfügen oder verfügt haben.

Hiervon umfasst sind auch Aktien, die gleichzeitig Ihren nächsten Familienangehörigen gehören, sowie Aktien, die Gesellschaften gehören, auf die Ihre nächsten Familienangehörigen einen bestimmenden Einfluss ausüben. Die Abgrenzung der nächsten Familienangehörigen ist in § 4 Abs. 2 des dänischen Aktienertragsbesteuerungsgesetzes beschrieben.

Falls das Unternehmen Ihres Arbeitgebers ein Personenunternehmen ist, dürfen Sie nicht

  • 25 Prozent des Eigenkapitals oder mehr besitzen oder besessen haben
  • entscheidenden Einfluss im Unternehmen ausüben oder ausgeübt haben.

Falls das Steueramt zu der Einschätzung kommt, dass es sich um entscheidenden Einfluss handelt, werden dieselben Kriterien wie für Aktionäre angewandt. Das bedeutet, dass Sie oder Ihre nächsten Familienangehörigen direkt oder indirekt nicht über mehr als 50 Prozent des Kapitals (der Stimmen) verfügen dürfen.

Die Bedingungen zur Miteigentümerschaft bewirken aber auch, dass beispielsweise ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, das nicht Miteigentümer der einstellenden Gesellschaft ist oder gewesen ist, sehr wohl die Sonderregelung nutzen kann.