Sie dürfen als Mitarbeiter in den letzten 10 Jahren vor der Beschäftigung weder unbeschränkt steuerpflichtig noch beschränkt steuerpflichtig auf Arbeitseinkünfte in Dänemark gewesen sein.

Wenn Sie früher bereits in Dänemark unter Anwendung der Sonderregelung beschäftigt waren, sieht die Finanzbehörde davon ab, dass Sie in diesen Zeiträumen steuerpflichtig gewesen sind, falls Ihre Steuerpflicht gleichzeitig mit Ihrer früheren Beschäftigung endete.

Wenn Sie eine Beschäftigung unter Anwendung der Sonderregelung antreten, muss gleichzeitig die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht eintreten. Wenn Sie nach Dänemark ziehen, können Sie Ihren Aufenthalt jedoch bis zu einem Monat vor Beginn des Arbeitsverhältnisses antreten. Das gilt auch dann, wenn ab Beginn des Aufenthalts die unbeschränkte Steuerpflicht eintritt.

Wenn Sie in ein anderes Arbeitsverhältnis wechseln, für das die Sonderregelung gilt, darf zwischen Beendigung des einen und Beginn des anderen höchstens ein Monat vergehen. Vergeht mehr als ein Monat, müssen Sie erneut sämtliche Bedingungen erfüllen.

Besondere Bedingungen für Forscher
Wenn Sie zur Durchführung von Forschungsarbeiten eingestellt werden und Ihre Qualifikationen als Forscher anerkannt werden - siehe Abschnitt Anerkennung von Forschern - können Sie die Sonderregelung nutzen. Das gilt auch dann, wenn Sie als Gastdozent, Gastforscher oder Ähnliches an Universitäten und anderen Forschungseinrichtungen für einen oder mehrere Zeiträume innerhalb der letzten 10 Jahre vor Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses beschränkt steuerpflichtig auf Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit waren. Die Zeiträume dürfen in den 10 Jahren insgesamt höchstens 12 Monate ausgemacht haben.

Als anerkannter Forscher können Sie die Regelung nutzen, selbst wenn Sie infolge eines länger als 6 Monate dauernden Aufenthalts in Dänemark unbeschränkt steuerpflichtig geworden sind. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie sich hier als Gastdozent oder Gastforscher aufgehalten haben, und dass der Aufenthalt ausschließlich über ausländische Mittel finanziert wurde. Der Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht darf innerhalb der letzten 10 Jahre vor der neuen Einstellung 12 Monate nicht überschritten haben.