Der Mitarbeiter, der unter die Sonderregelung fällt, kann ab dem 1. Januar 2018 bis zu 84 Monate lang mit einem Steuersatz von 27 Prozent + Arbeitsmarktbeitrag, insgesamt 32,84 Prozent, besteuert werden. Die 84 Monate können über mehrere Zeiträume verteilt werden.

Wenn der Mitarbeiter die Sonderregelung auf mehrere Zeiträume verteilt anwenden möchte, müssen sämtliche Bedingungen beim Schließen neuer Arbeitsverträge erfüllt sein.

Für eine Person, die in Dänemark lebt und demnach der unbeschränkten Steuerpflicht in Dänemark unterliegt, gilt, dass höchstens ein Monat zwischen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit Besteuerung nach den Regeln der §§ 48 E-F des dänischen Quellensteuergesetzes (kildeskatteloven) und dem Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses vergehen darf. Vergeht bei einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person mehr als ein Monat, ist die Besteuerung nach den Regeln der §§ 48 E-F ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Person aus dem Land ausreist und dabei für mindestens zehn Jahre ihre Steuerpflicht in Dänemark aufhebt.